Gemäß § 1614 I BGB darf eine Unterhaltsvereinbarung keinen - auch nur teilweisen - Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft beinhalten oder auf einen solchen Verzicht hinauslaufen.
Unwirksam ist danach auch eine Unterhaltsvereinbarung, die die Möglichkeit der Unterhaltserhöhung durch eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO erschwert.
Bei der Unterhaltsbemessung im Wege der Vereinbarung besteht allerdings ein Angemessenheitsrahmen, der von den Parteien ausgeschöpft werden kann. Eine Unterschreitung des Rahmens um bis zu 20% der gebräuchlichen Tabellensätze kann toleriert werden, eine Unterschreitung um 1/3 macht die Vereinbarung dagegen unwirksam.
Unwirksam ist danach auch eine Unterhaltsvereinbarung, die die Möglichkeit der Unterhaltserhöhung durch eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO erschwert.
Bei der Unterhaltsbemessung im Wege der Vereinbarung besteht allerdings ein Angemessenheitsrahmen, der von den Parteien ausgeschöpft werden kann. Eine Unterschreitung des Rahmens um bis zu 20% der gebräuchlichen Tabellensätze kann toleriert werden, eine Unterschreitung um 1/3 macht die Vereinbarung dagegen unwirksam.
OLG Hamm, 01.12.1999 - Az: 12 UF 38/99
ECLI:DE:OLGHAM:1999:1201.12UF38.99.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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