| Auch kein teilweiser Verzicht für die Zukunft |
| Gem. § 1614 I BGB darf
eine Unterhaltsvereinbarung keinen - auch nur teilweisen - Verzicht auf
Unterhalt für die Zukunft beinhalten oder auf einen solchen Verzicht
hinauslaufen. Unwirksam ist danach auch eine Unterhaltsvereinbarung, die
die Möglichkeit der Unterhaltserhöhung durch eine Abänderungsklage
nach § 323 ZPO erschwert. Bei der Unterhaltsbemessung im Wege der
Vereinbarung besteht allerdings ein Angemessenheitsrahmen, der von den
Parteien ausgeschöpft werden kann. Eine Unterschreitung des Rahmens
um bis zu 20% der gebräuchlichen Tabellensätze kann toleriert
werden, eine Unterschreitung um 1/3 macht die Vereinbarung dagegen unwirksam.
OLG Hamm, Urteil v. 1.12.1999 - 12 UF 38/99 |