Die Kosten einer Klassenfahrt sind vorhersehbar und stellen deshalb keinen Sonderbedarf nach § 1613 Abs.2 BGB dar. Sie müssen deshalb aus dem laufenden Unterhalt des Kindes bezahlt werden. Dies gilt jedenfalls, wenn der laufende Unterhalt aus einer der höheren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle entnommen wird.
OLG Zweibrücken, 03.05.2000 - Az: 6 UF 50/99
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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