| Auf eine Klassenfahrt muss gespart werden! |
| Die Kosten einer Klassenfahrt
sind vorhersehbar und stellen deshalb keinen Sonderbedarf nach § 1613
Abs.2 BGB dar. Sie müssen deshalb aus dem laufenden Unterhalt des
Kindes bezahlt werden. Dies gilt jedenfalls, wenn der laufende Unterhalt
aus einer der höheren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle
entnommen wird.
OLG Zweibrücken, Beschluss v. 03.05.2000 - 6 UF 50/99 |