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Ausbildung - Kein Unterhalt fürs Bummeln!

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

§ 1610 Abs.2 BGB verpflichtet die Eltern nur zur Finanzierung einer von dem Unterhaltsberechtigten zielgerichtet und mit dem erforderlichen Engagement betriebenen Ausbildung, welche auch tatsächlich die Perspektive eröffnet, dass sie dem unterhaltsberechtigten Kind in Zukunft die eigenständige Finanzierung seines Lebensunterhalts ermöglicht. Eine grundlose und vom Unterhaltsberechtigten zu verantwortende mehrjährige Unterbrechung der Ausbildung kann dazu führen, dass der Unterhaltsanspruch auf Dauer entfällt.


OLG Naumburg, 26.10.1999 - Az: 3 WF 142/99


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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