|ANWALTONLINE| >> |URTEILE| >> |KINDESUNTERHALT|
Ausbildung - Kein Unterhalt für's Bummeln!
§ 1610 Abs.2 BGB verpflichtet die Eltern nur zur Finanzierung einer von dem Unterhaltsberechtigten zielgerichtet und mit dem erforderlichen Engagement betriebenen Ausbildung, welche auch tatsächlich die Perspektive eröffnet, dass sie dem unterhaltsberechtigten Kind in Zukunft die eigenständige Finanzierung seines Lebensunterhalts ermöglicht. Eine grundlose und vom Unterhaltsberechtigten zu verantwortende mehrjährige Unterbrechung der Ausbildung kann dazu führen, dass der Unterhaltsanspruch auf Dauer entfällt.

OLG Naumburg, Beschluss v. 26.10.1999 - 3 WF 142/99