| Ausbildung - Kein Unterhalt für's Bummeln! |
| § 1610 Abs.2 BGB verpflichtet
die Eltern nur zur Finanzierung einer von dem Unterhaltsberechtigten zielgerichtet
und mit dem erforderlichen Engagement betriebenen Ausbildung, welche auch
tatsächlich die Perspektive eröffnet, dass sie dem unterhaltsberechtigten
Kind in Zukunft die eigenständige Finanzierung seines Lebensunterhalts
ermöglicht. Eine grundlose und vom Unterhaltsberechtigten zu verantwortende
mehrjährige Unterbrechung der Ausbildung kann dazu führen, dass
der Unterhaltsanspruch auf Dauer entfällt.
OLG Naumburg, Beschluss v. 26.10.1999 - 3 WF 142/99 |