Eltern schulden ihrem Kind Unterhalt für eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf, der der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht. Nach Abschluss der Erstausbildung sind sie grundsätzlich nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Oft ist es nicht einfach zu entscheiden, ob es sich bei einem in mehrere Teile gegliederten Ausbildungsgang um eine einheitliche Ausbildung oder um mehrere getrennte, zeitlich auf einander folgende Ausbildungen handelt.
Im entschiedenen Fall hatte das Unterhalt begehrende Kind nach dem Hauptschulabschluss zunächst eine Lehre zum Industrie-Mechaniker gemacht und dann über eine Berufsaufbauschule die Mittlere Reife nachgeholt. Er besucht jetzt ein berufliches Gymnasium mit dem Ziel des Wirtschaftsabiturs und möchte anschließend Maschinenbau studieren.
Das Gericht nimmt hier keine einheitliche Ausbildung an, so dass ein Unterhaltsanspruch nicht mehr besteht.
Im entschiedenen Fall hatte das Unterhalt begehrende Kind nach dem Hauptschulabschluss zunächst eine Lehre zum Industrie-Mechaniker gemacht und dann über eine Berufsaufbauschule die Mittlere Reife nachgeholt. Er besucht jetzt ein berufliches Gymnasium mit dem Ziel des Wirtschaftsabiturs und möchte anschließend Maschinenbau studieren.
Das Gericht nimmt hier keine einheitliche Ausbildung an, so dass ein Unterhaltsanspruch nicht mehr besteht.
OLG Frankfurt, 01.09.1999 - Az: 5 WF 7/99
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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