| Düsseldorfer Tabelle - Höhergruppierung bei einem Unterhaltsberechtigten |
| Bei einer Unterhaltspflicht
ausschließlich gegenüber einem Kind ist der Unterhalt nicht
der Einkommensgruppe der Düsseldorfer
Tabelle (Stand: 1.7.1998 oder 1.7.1999) zu entnehmen, die auf Grund
des Einkommens des Unterhaltspflichtigen an sich einschlägig wäre.
Vielmehr kommt eine Höhergruppierung um bis zu drei Gruppen in Betracht.
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16.09.1999 - 6 WF 135/99 Das OLG Düsseldorf rückt damit von seiner Praxis, eine Höhergruppierung allenfalls um zwei Einkommensgruppen vorzunehmen, ab. Es weist aber darauf hin, dass die Höhergruppierung nur in Betracht kommt, wenn der Bedarfskontrollbetrsg der Einkommensgruppe, aus der der Unterhalt schließlich entnommen wird, gewahrt ist. |