| 3 Stunden Fahrtzeit ist zuviel |
| Eltern sind grundsätzlich
berechtigt, gegenüber ihrem unverheirateten Kind zu bestimmen, auf
welche Weise sie Unterhalt leisten wollen (§ 1612 Abs. 2 BGB). So
können sie beispielsweise festlegen, das der Unterhaltsberechtigte
im Elternhaus wohnen soll, um damit den Barunterhalt zu reduzieren. Allerdings
müssen sie auf die Interessen des Kindes Rücksicht nehmen. Eine
tägliche Reisezeit von 3 Stunden zum Studienort und zurück braucht
ein Student nicht zu akzeptieren.
OLG Celle, Beschluss v. 25.07.2000 - 12 UF 124/00 |