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3 Stunden Fahrtzeit ist zuviel
Eltern sind grundsätzlich berechtigt, gegenüber ihrem unverheirateten Kind zu bestimmen, auf welche Weise sie Unterhalt leisten wollen (§ 1612 Abs. 2 BGB). So können sie beispielsweise festlegen, das der Unterhaltsberechtigte im Elternhaus wohnen soll, um damit den Barunterhalt zu reduzieren. Allerdings müssen sie auf die Interessen des Kindes Rücksicht nehmen. Eine tägliche Reisezeit von 3 Stunden zum Studienort und zurück braucht ein Student nicht zu akzeptieren.

OLG Celle, Beschluss v. 25.07.2000 - 12 UF 124/00