Wer einem minderjährigen Kind Unterhalt schuldet, hat sich intensiv, d. h. unter Anspannung aller Kräfte und Ausnutzung aller vorhandenen Möglichkeiten um einen hinreichend entlohnten Arbeitsplatz zu bemühen. Er muss für den Unterhalt alle verfügbaren Mittel einsetzen, praktisch alle Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen und auch einschneidende Veränderungen in seiner eigenen Lebensgestaltung, z. B. einen Wohnortwechsel, in Kauf nehemn, um wenigstens den Mindestunterhalt zahlen zu können. Ist er arbeitslos, muss er sich intensiv d.h. ganztägig um eine Erwerbsquelle bemühen. Verdient es nur wenig, muss er eine besser bezahlte, eine zusätzliche Arbeitsstelle oder Gelegenheitsjobs suchen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, wird davon ausgegangen, das er wenigstens den Mindestunterhalt zahlen kann.
OLG Brandenburg, 29.06.2000 - Az: 9 UF 309/99
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


