Wenn ein Kind ein Urteil gegen seinen Vater auf Zahlung von Unterhalt erwirkt hat und der Vater bei der Zwangsvollstreckung erhebliche Schwierigkeiten macht, sind die Großeltern ersatzweise zur Unterhaltszahlung verpflichtet (§ 1607Abs.2 BGB).
OLG München, 10.08.1999 - Az: 12 WF 1099/99
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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