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Kindergeld für behindertes Kind
Hat ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ist aber aufgrund einer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, so besteht ein Anspruch auf Kindergeld. Hierzu muß es dem Kind objektiv unmöglich sein, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Grundsätzlich kann die Ursächlichkeit der Behinderung angenommen werden, wenn in dem Behindertenausweis das Merkmal "H" (hilflos) eingetragen ist oder der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, auf Grund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint.

FG Rheinland-Pfalz, 16.1.2008 - Az: 1 K 1387/07