| Kindergeld für behindertes Kind |
| Hat ein Kind das 18. Lebensjahr
vollendet, ist aber aufgrund einer Behinderung außer Stande ist,
sich selbst zu unterhalten, so besteht ein Anspruch auf Kindergeld. Hierzu
muß es dem Kind objektiv unmöglich sein, seinen Lebensunterhalt
durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Grundsätzlich kann
die Ursächlichkeit der Behinderung angenommen werden, wenn in dem
Behindertenausweis das Merkmal "H" (hilflos) eingetragen ist oder der Grad
der Behinderung 50 oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten,
auf Grund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen
des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint.
FG Rheinland-Pfalz, 16.1.2008 - Az: 1 K 1387/07 |