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Anrechnung des Kindergeldes bei Unterhaltspflichtigem
1. Soweit der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages zu leisten, unterbleibt eine Anrechnung des Kindergeldes. Übersteigt das hälftige Kindergeld die Differenz zwischen 135 % des maßgeblichen Regelbetrages und dem Betrag, der nach den Einkommensverhältnissen zu leisten ist, so ist der verbleibende Teilbetrag, der zur rechnerischen "Auffüllung" auf 135 % des Regelbetrages nicht benötigt wird, anzurechnen.

2. Es dürfen bei der Bestimmung des Umfangs berufsbedingter Aufwendungen grundsätzlich pauschalierende Berechnungsmethoden verwendet werden.

BGH, 9.11.2005 - Az: XII ZR 31/03