| Anrechnung des Kindergeldes bei Unterhaltspflichtigem |
| 1. Soweit der Unterhaltspflichtige
nicht in der Lage ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages
zu leisten, unterbleibt eine Anrechnung des Kindergeldes. Übersteigt
das hälftige Kindergeld die Differenz zwischen 135 % des maßgeblichen
Regelbetrages und dem Betrag, der nach den Einkommensverhältnissen
zu leisten ist, so ist der verbleibende Teilbetrag, der zur rechnerischen
"Auffüllung" auf 135 % des Regelbetrages nicht benötigt wird,
anzurechnen.
2. Es dürfen bei der Bestimmung des Umfangs berufsbedingter Aufwendungen grundsätzlich pauschalierende Berechnungsmethoden verwendet werden. BGH, 9.11.2005 - Az: XII ZR 31/03 |