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Anrechnung des Kindergeldes bei Unterhaltspflichtigem

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

1. Soweit der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages zu leisten, unterbleibt eine Anrechnung des Kindergeldes. Übersteigt das hälftige Kindergeld die Differenz zwischen 135 % des maßgeblichen Regelbetrages und dem Betrag, der nach den Einkommensverhältnissen zu leisten ist, so ist der verbleibende Teilbetrag, der zur rechnerischen "Auffüllung" auf 135 % des Regelbetrages nicht benötigt wird, anzurechnen.

2. Es dürfen bei der Bestimmung des Umfangs berufsbedingter Aufwendungen grundsätzlich pauschalierende Berechnungsmethoden verwendet werden.


BGH, 09.11.2005 - Az: XII ZR 31/03


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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