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Hausratsauseinandersetzung: Alles muss genau angegeben werden!

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Beim Verfahren auf Hausratsverteilung genügt es nicht, lediglich die Hausratsgegenstände zu benennen, auf die sich der Zuteilungsantrag bezieht. Es ist vielmehr vorzutragen, welche Gegenstände mit welchem Wert bereits einverständlich verteilt sind - denn nur dann kann abgeschätzt werden, ob der Antragsteller bisher zu kurz gekommen ist.


OLG Bamberg, 01.12.2000 - Az: 7 UF 212/00

Quelle: FamRZ 2001, 1316


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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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WAIBEL, A., Freiburg