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Hausratsauseinandersetzung - Alles muss genau angegeben werden
Beim Verfahren auf Hausratsverteilung genügt es nicht, lediglich die 
Hausratsgegenstände zu benennen, auf die sich der Zuteilungsantrag bezieht. 
Es ist vielmehr vorzutragen, welche Gegenstände mit welchem Wert bereits 
einverständlich verteilt sind,; denn nur dann kann abgeschätzt werden, ob 
der Antragsteller bisher zu kurz gekommen ist.

OLG Bamberg, Beschluss v. 1.12.2000 - 7 UF 212/00
Quelle: FamRZ 2001, 1316