| Unbilligkeit bei Gütertrennung |
| Der Versorgungsausgleich
kann nach § 1587 c Nr. 1 BGB ganz oder teilweise wegen grober Unbilligkeit
ausgeschlossen werden, wenn bei vereinbarter Gütertrennung ein Ehepartner
seine Altersversorgung auf in den Versorgungsausgleich fallende Rentenanwartschaften
aufbaut, während der andere Ehegatten sie auf Vermögenswerte
gründet, die in den Zugewinnausgleich fallen würden.
OLG Bamberg, Beschluss vom 22.3.2000 - 2 UF 48/99 |