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Unbilligkeit bei Gütertrennung
Der Versorgungsausgleich kann nach § 1587 c Nr. 1 BGB ganz oder teilweise wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen werden, wenn bei vereinbarter Gütertrennung ein Ehepartner seine Altersversorgung auf in den Versorgungsausgleich fallende Rentenanwartschaften aufbaut, während der andere Ehegatten sie auf Vermögenswerte gründet, die in den Zugewinnausgleich fallen würden.

OLG Bamberg, Beschluss vom 22.3.2000 - 2 UF 48/99