| Ins Gemeinschaftskonto gegriffen - Ausgleichspflicht? |
| Verfügt ein Ehegatte
über mehr als den hälftigen Anteil des gemeinschaftlichen Kontos,
so kommen Ausgleichsansprüche dann in Betracht, wenn ein konkludenter
Verzicht - wie bei intakter Ehe - nicht anzunehmen ist. Ein unmittelbar
vor einer Trennung erfolgter Zugriff, der der Bildung von Rücklagen
oder der Finanzierung der Trennung dienen soll, ist jedoch von einem solchen
Verzicht ausgenommen.
OLG Saarbrücken - Az: 9 U 633/01-9 |