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Ins Gemeinschaftskonto gegriffen - Ausgleichspflicht?
Verfügt ein Ehegatte über mehr als den hälftigen Anteil des gemeinschaftlichen Kontos, so kommen Ausgleichsansprüche dann in Betracht, wenn ein konkludenter Verzicht - wie bei intakter Ehe - nicht anzunehmen ist. Ein unmittelbar vor einer Trennung erfolgter Zugriff, der der Bildung von Rücklagen oder der Finanzierung der Trennung dienen soll, ist jedoch von einem solchen Verzicht ausgenommen.

OLG Saarbrücken - Az: 9 U 633/01-9