Die Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt kann in entsprechender Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB unzumutbar sein, wenn der Unterhaltsberechtigte eine länger dauernde Beziehung zu einem anderen Partner eingegangen ist, die sich in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnlich anzusehen ist.
Ein Härtegrund kann auch dann bestehen, wenn der neue Partner des Unterhaltsberechtigten homosexuell ist.
Anmerkung AnwaltOnline:
Ein Härtegrund kann auch dann bestehen, wenn der neue Partner des Unterhaltsberechtigten homosexuell ist.
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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