| Kein gemeinsamer Haushalt! |
| Die Unterhaltung eines gemeinsamen
Haushalts schließt das Getrenntleben grundsätzlich aus. Eine
vollkommene räumliche Trennung innerhalb der Wohnung setzt voraus,
dass außer den der Versorgung und Hygiene dienenden Räumen kein
Zimmer der Wohnung gemeinsam genutzt werden darf.
OLG München, Urteil
v. 04.07.2001 – 12 UF 420/01
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