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Kein gemeinsamer Haushalt!
Die Unterhaltung eines gemeinsamen Haushalts schließt das Getrenntleben grundsätzlich aus. Eine vollkommene räumliche Trennung innerhalb der Wohnung setzt voraus, dass außer den der Versorgung und Hygiene dienenden Räumen kein Zimmer der Wohnung gemeinsam genutzt werden darf.

OLG München, Urteil v. 04.07.2001 – 12 UF 420/01
Quelle: FamRZ 2001, 1457