| Lange Trennungszeit reicht für die unbillige Härte nicht |
| Auch bei einer relativ langen
Trennungszeit müssen noch besondere Umstände hinzutreten, die
das Ergebnis des Versorgungsausgleichs nach § 1587a I BGB als grob
unbillig erscheinen lassen.
Im entschiedenen hatte der ausgleichpflichtige Ehemann die Scheidung erst nach 14-jähriger Trennung herbeigeführt. Darin allein sah das Gericht keine ausreichenden Gründe für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs oder die Minderung des "normal" errechneten Ergebnisses. OLG Bamberg, Beschluss v.
20.6.2000 - 7 UF 73/00
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