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Lange Trennungszeit reicht für die unbillige Härte nicht
Auch bei einer relativ langen Trennungszeit müssen noch besondere Umstände hinzutreten, die das Ergebnis des Versorgungsausgleichs nach § 1587a I BGB als grob unbillig erscheinen lassen.
Im entschiedenen hatte der ausgleichpflichtige Ehemann die Scheidung erst nach 14-jähriger Trennung herbeigeführt. Darin allein sah das Gericht keine ausreichenden Gründe für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs oder die Minderung des  "normal" errechneten Ergebnisses.

OLG Bamberg, Beschluss v. 20.6.2000 - 7 UF 73/00
Quelle: NJW 2001, 1222