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Bei hohem Einkommen darf Vermögen gebildet werden

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wenn bei gehobenen Enkommensverhältnissen ein Teil des Einkommens zur Vermögensbildung verwendet wird, gehört dies zu den ehelichen Lebensverhältnissen, mit der Folge, dass der betreffende Einkommensanteil nach der Trennung der Ehegatten für die Unterhaltsberechnung außer Betracht bleiben muss. Dies gilt jedenfalls, solange dadurch das verfügbare Einkommen nicht unangemessen eingeschränkt wird. Im entschiedenen Fall hatten die Ehegatten vor der Trennung ein Einkommen von monatlich über DM 22.000,- erzielt und davon DM 9.000,- zur Vermögensbildung verwendet. Für die Unterhaltsbemessung standen damit noch DM 13.000,- zur Verfügung. Das Gericht hielt dies für angemessen.


OLG Koblenz, 15.05.2000 - Az: 15 UF 667/99


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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