| Bei hohem Einkommen darf Vermögen gebildet werden |
| Wenn bei gehobenen Enkommensverhältnissen
ein Teil des Einkommens zur Vermögensbildung verwendet wird, gehört
dies zu den ehelichen Lebensverhältnissen, mit der Folge, dass der
betreffende Einkommensanteil nach der Trennung der Ehegatten für die
Unterhaltsberechnung außer Betracht bleiben muss. Dies gilt jedenfalls,
solange dadurch das verfügbare Einkommen nicht unangemessen eingeschränkt
wird. Im entschiedenen Fall hatten die Ehegatten vor der Trennung ein Einkommen
von monatlich über DM 22.000,- erzielt und davon DM 9.000,- zur Vermögensbildung
verwendet. Für die Unterhaltsbemessung standen damit noch DM 13.000,-
zur Verfügung. Das Gericht hielt dies für angemessen.
OLG Koblenz, Urteil v.15.05.2000 - 15 UF 667/99 |