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Nach 18 Monaten eheähnlichen Zusammenlebens kein Geschiedenenunterhalt mehr!

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Bereits nach 18 Monaten kann es zu einer Verwirkung des Anspruchs auf Geschiedenenunterhalt führen, wenn der neue Partner der geschiedenen Ehefrau in das ehemalige Familienheim einzieht, an welchem er Miteigentum vom geschiedenen Ehemann erworben hat, und mit der Geschiedenen dort eheähnlich lebt.


OLG Schleswig - Az: 15 UF 197/03


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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