Ist ein geschiedener Ehegatte aufgrund einer Alkoholerkrankung erwerbsunfähig, so hat er dies nur dann zu vertreten, wenn er zu Beginn der Unterhaltsberechtigung fähig und in der Lage war, die Erkrankung und deren Behandlungsbedürftigkeit zu erkennen und dennoch eine Behandlung abgelehnt hat. Ist dies nicht der Fall, so kann er vom ehemaligen Ehegatten Unterhalt verlangen, während eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
OLG Schleswig - Az: 13 UF 113/00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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