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Krankheitsanlage reicht nicht
Eine im Zeitpunkt der Scheidung nur latent vorhandene Erkrankung kann jedenfalls dann keinen Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr.1 BGB auslösen, wenn sie nicht in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung ausgebrochen ist und zur Erwerbsunfähigkeit des Unterhaltsberechtigten geführt hat.
Im entschiedenen Fall war zwischen der Scheidung und dem Ausbruch der zuvor lediglich latent vorhandenen Erkrankung ein Zeitraum von 23 Monaten verstrichen. Der BGH vertritt die Auffassung, dass damit der vom Gesetz geforderte nahe zeitliche Zusammenhang zwischen der Scheidung und der durch die Erkrankung ausgelösten Erwerbsunfähigkeit nicht mehr bestanden hat.

BGH, Beschluss v. 21.3.2001 - XII ZB 225/99
Quelle: FamRZ 2001, 1291