| Verzicht nicht zu Lasten des Sozialamts |
| Bei notariell vereinbartem
beiderseitigen Unterhaltsverzicht für den Fall einer rechtskräftigen
Scheidung, auch bei Notbedarf, kann Sittenwidrigkeit (und damit Nichtigkeit
der Verzichtsvereinbarung) nicht schon dann angenommen werden, wenn sie
eine Belastung des Sozialhilfeträgers zur Folge hat. Sittenwidrigkeit
kann jedoch angenommen werden, wenn sich die Parteien im Zeitpunkt der
notariellen Vereinbarung der Sozialhilfebedürftigkeit einer der beiden
Parteien bewusst gewesen sind.
OLG Karlsruhe, Beschluss
v. 30.8.2000 - 2 WF 29/00
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