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Verzicht nicht zu Lasten des Sozialamts
Bei notariell vereinbartem beiderseitigen Unterhaltsverzicht für den Fall einer rechtskräftigen Scheidung, auch bei Notbedarf, kann Sittenwidrigkeit (und damit Nichtigkeit der Verzichtsvereinbarung) nicht schon dann angenommen werden, wenn sie eine Belastung des Sozialhilfeträgers zur Folge hat. Sittenwidrigkeit kann jedoch angenommen werden, wenn sich die Parteien im Zeitpunkt der notariellen Vereinbarung der Sozialhilfebedürftigkeit einer der beiden Parteien bewusst gewesen sind.

OLG Karlsruhe, Beschluss v. 30.8.2000 - 2 WF 29/00
Quelle: NJW 2001, 1217