Ein Unterhaltsberechtigter, der an den Unterhaltssschuldner wiederholt Post mit obszönem und grob beleidigendem Inhalt verschickt, sowie mit der Drohung, ihn zu erschießen, verschickt, verliert seinen seinen gesamten Unterhaltsaspruch - vor allem dann, wenn der Unterhaltsberechtigte zuvor in einer Gerichtsverhandlung zugesagt hatte, dise Art von Post zu unterlassen.
OLG Hamm, 31.05.2000 - Az: 6 UF 55/98
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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