| Vorsicht mit Strafanzeigen |
| Wenn eine unterhaltsberechtigte
Ehefrau ihren geschiedenen Ehemann wege einer strafbaren Handlung anzeigt,
kann diese Veralten zur Verwirkung des Unterhalts auch dann führen,
wenn die Strafanzeige begründet ist, es aber um ein Delikt geht, das
den ehelichen Bereich und die Ehefrau selbst nicht berührt. In solchen
Fällen verlangt es die auch nach der Scheidung fortwirkende eheliche
Loyalität, sich nicht zum Denunzianten zu Machen.
OLG Zweibrücken, Urteil v. 07.12.1999 - 5 UF 36/99 |