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Vorsicht mit Strafanzeigen
Wenn eine unterhaltsberechtigte Ehefrau ihren geschiedenen Ehemann wege einer strafbaren Handlung anzeigt, kann diese Veralten zur Verwirkung des Unterhalts auch dann führen, wenn die Strafanzeige begründet ist, es aber um ein Delikt geht, das den ehelichen Bereich und die Ehefrau selbst nicht berührt. In solchen Fällen verlangt es die auch nach der Scheidung fortwirkende eheliche Loyalität, sich nicht zum Denunzianten zu Machen.

OLG Zweibrücken, Urteil v. 07.12.1999 - 5 UF 36/99