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Zu zweit lebt man billiger
Lebt der unterhaltspflichtige Ehegatte nach der Scheidung mit einem neuen Partner in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammen, können die auf diese Weise gegenüber einem Einzelhaushalt ersparten Lebenshaltungskosten dazu führen, dass dieser Ehegatte gegenüber dem Unterhaltsberechtigten einen um 20 – 25% reduzierten Selbstbehalt geltend machen kann. Muss er seinem neuen Partner für die Mitbenützung der Wohnung nichts zahlen, wird dies unterhaltsrechtlich nur dann (quasi als Einkommen) berücksichtigt, wenn sich die kostenlose Wohnungsgewährung als Gegenleistung für Versorgungsleistungen des Unterhaltspflichtigen für seinen neuen Partner darstellt oder wenn ein Mangelfall vorliegt.

OLG Hamm, Beschluss v.16.04.1999 – 4 WF 514/98