| Zu zweit lebt man billiger |
| Lebt der unterhaltspflichtige
Ehegatte nach der Scheidung mit einem neuen Partner in einer Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft zusammen, können die auf diese Weise gegenüber
einem Einzelhaushalt ersparten Lebenshaltungskosten dazu führen, dass
dieser Ehegatte gegenüber dem Unterhaltsberechtigten einen um 20 –
25% reduzierten Selbstbehalt geltend machen kann. Muss er seinem neuen
Partner für die Mitbenützung der Wohnung nichts zahlen, wird
dies unterhaltsrechtlich nur dann (quasi als Einkommen) berücksichtigt,
wenn sich die kostenlose Wohnungsgewährung als Gegenleistung für
Versorgungsleistungen des Unterhaltspflichtigen für seinen neuen Partner
darstellt oder wenn ein Mangelfall vorliegt.
OLG Hamm, Beschluss v.16.04.1999 – 4 WF 514/98 |