| Wer ein „Kuckuckskind“ unterschiebt, bekommt keinen Unterhalt |
| Wenn eine Ehefrau ihrem
Ehemann während der Schwangerschaft beteuert, das Kind stamme von
ihm und ihn jahrelang geflissentlich in diesem Glauben lässt, obwohl
sie weiß oder mindestens damit rechnet, dass ein anderer Mann der
Vater ist, hat sie nach der Scheidung keinen Unterhaltsanspruch (§
1579 Nr.6 BGB). Dabei genügt es, wenn der Ehemann keine Zweifel an
seiner Vaterschaft äußert, dass die Ehefrau das Kind dem Mann
gegenüber als gemeinsames („unser Kind“) bezeichnet und dazu beiträgt,
Vater- und Kindkontakte zu fördern, wie dies in einer intakten Familie
alltäglich geschieht.
OLG Brandenburg - Beschluss v. 08.03.2000 - 9 WF 38/00 |