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Wer ein „Kuckuckskind“ unterschiebt, bekommt keinen Unterhalt
Wenn eine Ehefrau ihrem Ehemann während der Schwangerschaft beteuert, das Kind stamme von ihm und ihn jahrelang geflissentlich in diesem Glauben lässt, obwohl sie weiß oder mindestens damit rechnet, dass ein anderer Mann der Vater ist, hat sie nach der Scheidung keinen Unterhaltsanspruch (§ 1579 Nr.6 BGB). Dabei genügt es, wenn der Ehemann keine Zweifel an seiner Vaterschaft äußert, dass die Ehefrau das Kind dem Mann gegenüber als gemeinsames („unser Kind“) bezeichnet und dazu beiträgt, Vater- und Kindkontakte zu fördern, wie dies in einer intakten Familie alltäglich geschieht.

OLG Brandenburg - Beschluss v. 08.03.2000 - 9 WF 38/00