Ein Pflichtteilsberechtigter muss sich eine vom Erblasser zu Lebzeiten erhaltene größere Geldzuwendung und eine Bürgschaftsübernahme auf den Pflichtteil anrechnen lassen, wenn diese als Ausstattungen i.S.d. § 1624 BGB (Aussteuer) zu qualifizieren sind. Dies ist dann der Fall, wenn einem Kind mit Rücksicht auf seine
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


