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Erbrecht nichtehelicher KinderDer in Art. 12 § 10
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen
Kinder vom 19. August 1969 (NEhelG a.F.) festgeschriebene Ausschluss vor
dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder vom Nachlass des Vaters
für vor dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle hat weiterhin
Bestand.
Der im Jahr 1940 nichtehelich
geborene Kläger hat im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche
aus dem Erbfall nach seinem im Jahr 2006 verstorbenen Vater geltend gemacht.
Die Beklagte, eine eheliche Tochter des Erblassers, ist dessen durch Testament
bestimmte Alleinerbin.
Bis zum 30. Juni 1970 galten
ein nichteheliches Kind und sein Vater nicht als verwandt. Daher fand insofern
eine gesetzliche Erbfolge nicht statt. Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1
NEhelG a.F. hielt diesen Ausschluss zum Nachteil vor dem 1. Juli 1949 geborener
nichtehelicher Kinder aufrecht. In einer Entscheidung vom 28. Mai 2009
(Beschwerde Nr. 3545/04, NJW-RR 2009, 1603 = FamRZ 2009, 1293) hat der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jedoch festgestellt,
dies könne das auch nichtehelichen Kindern zustehende Recht auf Achtung
ihres Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beeinträchtigen
und diskriminierend sein (Art. 14 EMRK). Mit Blick hierauf hat der deutsche
Gesetzgeber im April 2011 die Stichtagsregelung in Art. 12 § 10 Abs.
2 NEhelG a.F. - rückwirkend - für ab dem 29. Mai 2009 eingetretene
Erbfälle aufgehoben.
Die Vorinstanzen hatten die
Klage abgewiesen. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers.
Diese hat der Bundesgerichtshof mit dem heutigen Urteil zurückgewiesen.
Die Aufrechterhaltung der
Regelung des Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. für vor dem
29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle verstößt weder gegen
Art. 6 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
Die begrenzte Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung und die damit
weiterhin bestehende Benachteiligung vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher
Kinder ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und daher nicht zu
beanstanden. Der deutsche Gesetzgeber durfte insbesondere dem grundgesetzlich
geschützten Vertrauen von Erblassern und deren bisherigen Erben in
die Beibehaltung von Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. entscheidende
Bedeutung beimessen. Erst mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte, dass diese Regelung gegen Art. 8 Abs. 1, 14 EMRK
verstoße, war ein solches Vertrauen in einen Ausschluss nichtehelicher
Kinder eines männlichen Erblassers von dessen Erbe nicht mehr berechtigt.
Auch eine Berücksichtigung
der genannten Garantien der Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten selbst führt zu keiner anderen
Beurteilung der Entscheidung des Gesetzgebers. Der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte lässt sich vielmehr entnehmen,
dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, die Rechtslage auch für
die Zeit vor Verkündung der Entscheidung vom 28. Mai 2009 zu ändern.
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