Hat ein Ortsvorsteher zunächst darauf hingewiesen, dass er nicht zur Beurkundung eines Testaments befugt ist und dann bei der Bestätigung einer Unterschrift unter einem Testament den Anschein erweckt, dass er eine Prüfung vorgenommen habe und die Testamentserrichtung in Ordnung gehe, so hat er pflichtwidrig gehandelt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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