Erbenermittler
sind in Erbscheinsverfahren ausgeschlossen
Der Umstand, dass gewerbliche
Erbenermittler von der Vertretung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
und damit auch in Erbscheinsverfahren in der Regel ausgeschlossen sind,
ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Für diesen Eingriff
bestehen hinreichende Gründe, da so zum einen die sachgerechte Vertretung
der Beteiligten und andererseits die Ordnung des gerichtlichen Verfahrens
sichergestellt wird. Der Anwaltsvorbehalt durfte vom Gesetzgeber zum Schutz
des Rechtsuchenden sowie im Interesse einer geordneten Rechtspflege auch
für Verfahren in Angelegenheiten des Erbscheinsverfahrens für
geeignet, erforderlich und angemessen gehalten werden.