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Erben bringt Sorgen...Besteht eine Erbengemeinschaft,
muss jeder einzelne Erbe verklagt werden, um gegen die Gemeinschaft vorgehen
zu können. Dies muss allerdings nicht in einem Prozess geschehen.
Auch getrennte Prozesse gegen jeden Einzelnen sind möglich.
Der Eigentümer einer
Wohnung in München verstarb im Jahre 2001. Beerbt wurde er von vier
Personen. Auch nach seinem Tod lieferten die Stadtwerke weiterhin Gas an
diese Wohnung. Eine Bezahlung erhielten sie allerdings nicht mehr. Auch
Abbuchungsversuche vom Konto des Verstorbenen scheiterten, da dieses über
keine ausreichende Deckung mehr verfügte.
Als schließlich 4866
Euro aufgelaufen waren, verlangten die Stadtwerke die Duldung der Einstellung
der Gasversorgung und des Ausbaus der Messeeinrichtungen. Dieses wurde
ihnen verweigert.
Also erhoben sie Klage vor
dem Amtsgericht gegen einen der Erben, der die Wohnung nutzte. Dieser verteidigte
sich vor Gericht mit dem Argument, er sei nur einer der Erben, könne
alleine nichts ausrichten und deshalb auch nicht einzeln verklagt werden.
Die zuständige Richterin
beim Amtsgericht München gab den Stadtwerken jedoch Recht:
Diese hätten einen Anspruch
auf Duldung der Einstellung der Gasversorgung und den Ausbau der Messeeinrichtungen
und in diesem Zusammenhang auch auf Zutritt zur Wohnung. Nach § 19
der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) sei der Gasversorger berechtigt,
die Gasversorgung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht mehr nachkomme.
Kunde sei ursprünglich
der Verstorbene gewesen. Mit seinem Tode sei das Vertragsverhältnis
mit den Stadtwerken auf die Erbengemeinschaft übergegangen. Unbestritten
seien auch ausstehende Zahlungen in Höhe von 4866 Euro angefallen.
Der Beklagte könne auch
verklagt werden, obwohl er nur Teil einer Erbengemeinschaft sei. Bei der
Erbengemeinschaft handele es sich zwar um eine Gesamthandsgemeinschaft,
d.h. das Erbe gehe ungeteilt als Ganzes auf die Erbengemeinschaft über.
Diese Gemeinschaft besitze aber keine eigene Rechtspersönlichkeit,
könne also nicht selbst verklagt werden. Verklagt werden müsse
jeder einzelne Miterbe. Dies müsse aber nicht in einem Prozess geschehen.
Zwar müsse der Gläubiger
gegen alle Erben einen Duldungstitel erwirken, um vollstrecken zu können.
Dies könne aber auch in getrennten Prozessen geschehen.
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