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Erbausschlagungsfrist - erst ab Kenntnis von Erbschaft!Erst mit Kenntnis vom Erbfall
und dem Grunde der Erbschaft beginnt die sechswöchige Erbausschlagungsfrist.
Hierzu genügt es, wenn dem Erben die tatsächlichen oder rechtlichen
Umstände in so zuverlässiger Weise bekannt geworden sind, dass
von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, über Annahme
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