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Erbausschlagungsfrist - erst ab Kenntnis von Erbschaft!

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Erst mit Kenntnis vom Erbfall und dem Grunde der Erbschaft beginnt die sechswöchige Erbausschlagungsfrist. Hierzu genügt es, wenn dem Erben die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände in so zuverlässiger Weise bekannt geworden sind, dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, über Annahme

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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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