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Ergänzungspflegschaft zur Wahrung der Rechte des Erben?Ist der Vater eines minderjährigen
Erben zum (Verwaltungs-)Testamentsvollstrecker bestellt worden, so kommt
die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zur Wahrnehmung der Rechte
des Erben aus den in den Nachlass fallenden Gesellschaftsanteilen auch
dann nicht in Betracht, wenn der Vater Mitgesellschafter und die Mutter
von der Vertretung des Kindes für das ererbte Vermögen ausgeschlossen
ist; denn die mit einer solchen Pflegschaft einhergehende Beschränkung
der gesetzlichen Vertretungsmacht des Vaters ändert an dessen Verwaltungsbefugnissen
als Testamentsvollstrecker nichts.
Ob in einem solchen Fall
eine Ergänzungspflegschaft zur Wahrnehmung der Rechte des Minderjährigen
gegenüber dem Vater als Testamentsvollstrecker angeordnet werden muss,
ist - im Rahmen der tatrichterlichen Verantwortung - im Einzelfall zu entscheiden.
Ein „typischer“ Interessengegensatz wird zwar im Regelfall die Annahme
rechtfertigen, dass es auch im zu entscheidenden Einzelfall zu Konfliktsituationen
kommen kann, denen durch die Bestellung eines Pflegers rechtzeitig vorgebeugt
werden sollte. Anderes kann sich jedoch dann ergeben, wenn aufgrund der
bisherigen Erfahrungen und des engen persönlichen Verhältnisses
zwischen Vater und Kind keinerlei Anlass zu der Annahme besteht, der Vater
werde unbeschadet seiner eigenen Interessen die Belange des Kindes nicht
in gebotenem Maße wahren und fördern.
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