Für den Fall, dass ein vom Erblasser bedachter Abkömmling nach der Testamentserrichtung aber vor dem Erblasser stirbt, ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge des Bedachten insoweit ebenfalls bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden (§ 2069 BGB). Dies gilt auch dann, wenn in dem notariell errichteten Testament die häufig
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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