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Erben eines Grundstücks haften für AltlastenDie Verpflichtung zur Beseitigung
umweltgefährdender Altlasten trifft die Erben, wenn der Grundstückseigner
verstorben ist. Die Erben haften insoweit als Gesamtschuldner. Daher kann
die Behörde von jedem einzelnen Miterben die Beseitigung der umweltschädlichen
Gegenstände und bei Nichtbefolgen der Aufforderung die Erstattung
der Kosten für eine Ersatzvornahme verlangen.
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