Die Verpflichtung zur Beseitigung umweltgefährdender Altlasten trifft die Erben, wenn der Grundstückseigner verstorben ist. Die Erben haften insoweit als Gesamtschuldner. Daher kann die Behörde von jedem einzelnen Miterben die Beseitigung der umweltschädlichen Gegenstände und bei Nichtbefolgen der Aufforderung die Erstattung der Kosten für eine Ersatzvornahme verlangen.
VG Mainz, 30.03.2009 - Az: 3 L 175/09.MZ
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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