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Erben eines Grundstücks haften für Altlasten

Die Verpflichtung zur Beseitigung umweltgefährdender Altlasten trifft die Erben, wenn der Grundstückseigner verstorben ist. Die Erben haften insoweit als Gesamtschuldner. Daher kann die Behörde von jedem einzelnen Miterben die Beseitigung der umweltschädlichen Gegenstände und bei Nichtbefolgen der Aufforderung die Erstattung der Kosten für eine Ersatzvornahme verlangen.

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