| Erbe ist gegenüber Pflichtteilsberechtigtem zur Auskunft verpflichtet |
| Ein Erbe ist verpflichtet,
einem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den gesamten Nachlaß
zu erteilen (§ 2314 BGB). Der Erbe ist auf Verlangen zur Vorlage eines
notariellen Nachlaßverzeichnisses auch dann noch verpflichtet, wenn
er auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten bereits ein privatschriftliches
Verzeichnis erstellt hat.
Das notarielle Nachlaßverzeichnis muß Angaben zum fiktiven Nachlaßbestand, also zu eventuell ausgleichspflichtigen Zuwendungen des Erblassers und Schenkungen in den letzten zehn Lebensjahren vor dem Erbfall enthalten. Nur so wird der Auskunftsberechtigte in die Lage versetzt, etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen. OLG Karlsruhe, 21.8.2006 - Az: 15 W 23/06 |