| 30 Jahre Verjährungsfrist bei Ansprüchen gegen den Testamentsvollstrecker |
| Die 30-jährige Verjährungsfrist
des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt für alle Ansprüche aus dem
Buch 5 "Erbrecht" des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 2218
Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 666 BGB), soweit nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist.
BGH, 18.4.2007 - Az: IV ZR 279/05 |