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30 Jahre Verjährungsfrist bei Ansprüchen gegen den Testamentsvollstrecker
Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt für alle Ansprüche aus dem Buch 5 "Erbrecht" des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 2218 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 666 BGB), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

BGH, 18.4.2007 - Az: IV ZR 279/05