Im vorliegenden Fall hatten die Ehepartner ihre beiden Kinder wechselseitig bindend zu gleichen Teilen als Erben in einem Erbvertrag eingesetzt. Der überlebende Partner sollte ausdrücklich befugt sein, die Anordnung - insbesondere durch eine Änderung der Erbquoten - zu ändern. Dies bedeutet jedoch
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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