Auch dann, wenn ein Sohn
gegen den Vater eine Vermögensstraftat begangen hat, kann dem Sohn
der Pflichtteil nur bei Vorliegen besonderer Umstände entzogen werden.
Notwendig ist hierfür, daß das Vergehen seiner Natur und Begehungsweise
nach eine grobe Mißachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses darstellt
und somit eine schwere Kränkung des Erblassers bedeutet.