Auch dann, wenn ein Sohn gegen den Vater eine Vermögensstraftat begangen hat, kann dem Sohn der Pflichtteil nur bei Vorliegen besonderer Umstände entzogen werden. Notwendig ist hierfür, daß das Vergehen seiner Natur und Begehungsweise nach eine grobe Mißachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses darstellt und somit eine schwere Kränkung des Erblassers bedeutet.
OLG Hamm, 22.02.2007 - Az: 10 U 111/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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