Der oder die Erben sind vom Tatrichter aus der Gesamtschau zu bestimmen, wenn drei Testamente des Erblassers vorliegen. Bei der Gesamtschau ist genau zu untersuchen, ob jeweils eine Erbeinsetzung vom Erblasser gewollt war oder lediglich eine Vermächtnisanordnung getroffen werden sollte. Die tatrichterliche Auslegung muß hierbei lediglich möglich und nicht unverhältnismäßig sein.
OLG Köln, 19.04.2007 - Az: 2 Wx 2/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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