| Erbengemeinschaft ist weder rechts- noch parteifähig |
| Die Erbengemeinschaft ist
weder rechtsfähig noch parteifähig. Die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit
der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) und zur Rechtsfähigkeit
der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGHZ 163, 154) sind nicht
auf die Erbengemeinschaft zu übertragen.
BGH, 17.10.2006 - VIII ZB 94/05 |