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20% für Erbenermittler?
Ein Honorar i.H.v. 20% für den Erbenermittler, der den Erben ausfindig gemacht hat, ist nicht sittenwidrig. Es liegt auch keine unangemessene Benachteiligung des Erben vor, da durch die Vermittlungstätigkeit ein unerwarteter Vermögenszuwachs entsteht.

LG München I, 12.10.2005 – Az: 26 O 10845/05