Im vorliegenden Fall hatte die Ehefrau neun Jahre nach Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments die Erbeinsetzung durch notarielle Erklärung widerrufen und durch Gerichtsvollzieher zustellen. Ein Jahr später errichtete die Frau ein Testament, welches den Ehemann nicht mehr bedachte. Der Widerruf wird im Moment der Zustellung wirksam. Das Gericht setzte für die Wirksamkeit zudem voraus, daß die Widerrufserklärung im Original oder in
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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