Erben sind zwar verpflichtet, einem Pflichtteilsberechtigten ein Bestandsverzeichnis zu übermitteln, damit dieser den Pflichtteilanspruch berechnen kann. Dieses Verzeichnis muß jedoch nicht unterschrieben werden, eine besondere Form ist gesetzlich
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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