Ein Erbe kann eine Erbschaft nach Annahme nicht mehr ausschlagen. Gleiches gilt, wenn die Ausschlagungsfrist verstrichen ist. Ist der Erbe minderjährig, so ist die Ausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter zu erklären, ohne das es hierfür einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf.
FG Niedersachsen, 08.09.2004 - Az: 3 V 359/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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