| Erbe zahlt Entrümpelung der Mietwohnung |
| Im vorliegenden Fall war
eine Erbengemeinschaft in das Mietverhältnis des verstorbenen Mieters
eingetreten. Ein Miterbe hatte nun sämtliche Schlüssel dem Vermieter
übergeben, nachdem dieser hierzu aufgefordert hatte, um Renovierungsarbeiten
vornehmen zu lassen. Mit der Entgegennahme der Schlüssel mußte
der Vermieter jedoch nicht davon ausgehen, daß das Mietverhältnis
hierdurch beendet werden sollte. Da das Grundstück in erheblichen
Maße vermüllt war (Sperrmüll, Stroh, Lebensmittel und anderer
Unrat), bestand nach § 1004 BGB die Verpflichtung des Mieters, den
auf dem Grundstück befindlichen Sperrmüll zu beseitigen und aufgrund
der Gesundheitsgefahr für die übrigen Bewohner, die von in der
Wohnung gelagerten Lebensmitteln und Stroh ausging (Ungeziefer), was bereits
vom Vermieter abgemahnt worden war, bestand an der entsprechenden Entfernung
öffentliches Interesse. Da die Erben den Mietvertrag nicht gekündigt
hatten, traten sie in die entsprechenden Rechtspflichten ein – der Erbe
mußte daher die entstandenen Kosten i.H.v. gut 4.500 Euro übernehmen.
AG Wiesloch – Az: 3 C 16/03 |