Nur weil ein Testament im Erbfall nicht mehr auffindbar ist, weil es vermutlich ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet wurde, verliert es seine rechtliche Wirkung nicht.
In diesem Fall können die Erbberechtigten Existenz und Inhalt des Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln u.a. Zeugen, Briefe etc.) nachweisen. Es sind jedoch besonders hohe Anforderungen an die Beweisführung zu stellen.
In diesem Fall können die Erbberechtigten Existenz und Inhalt des Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln u.a. Zeugen, Briefe etc.) nachweisen. Es sind jedoch besonders hohe Anforderungen an die Beweisführung zu stellen.
BayObLG - Az: 16 Wx 83/04
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


