Eine wirksame Vereinbarung über einen vorzeitigen Erbausgleich, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder möglich war, konnte durch ein volljähriges nichteheliches Kind wirksam erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden.
OLG Hamm - Az: 15 W 78/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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