Hat ein Erblasser seine unbeeinflussbare Willensbildung aufgrund langjähriger Alkoholabhängigkeit verloren, so ist dessen Testament unwirksam.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser 2 Monate vor seinem Ableben statt des ursprünglich begünstigten Halbbruders einen anderen Angehörigen und dessen Frau als Alleinerben eingesetzt.
Zu diesem Zeitpunkt stand der Erblasser bereits unter Betreuung.
Da zum Zeitpunkt der Testamentserstellung Erkenntnisfähigkeit und Willensbildung erheblich eingeschränkt waren - dies wurde durch ein psychiatrisches Gutachten belegt - konnte der Erblasser kein wirksames Testament abfassen.
Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, Testierfähigkeit setze die Vorstellung des Testierenden voraus, dass er ein Testament errichtet habe und welchen Inhalt die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen aufweisen. Er müsse in der Lage sein, sich ein klares Urteil zu bilden, welche Tragweite seine Anordnungen haben, insbesondere welche Wirkungen sie auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen ausüben. Das schließe auch die Gründe ein, welche für und gegen die Anordnungen sprechen. Nach seinem so gebildeten Urteil müsse der Testierende grundsätzlich frei von Einflüssen Dritter handeln können.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser 2 Monate vor seinem Ableben statt des ursprünglich begünstigten Halbbruders einen anderen Angehörigen und dessen Frau als Alleinerben eingesetzt.
Zu diesem Zeitpunkt stand der Erblasser bereits unter Betreuung.
Da zum Zeitpunkt der Testamentserstellung Erkenntnisfähigkeit und Willensbildung erheblich eingeschränkt waren - dies wurde durch ein psychiatrisches Gutachten belegt - konnte der Erblasser kein wirksames Testament abfassen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Landgericht ist ebenso wie das Nachlassgericht davon ausgegangen, dass der Erblasser auf Grund des Testaments vom 16.9.1984 von dem Beteiligten zu 2 allein beerbt worden sei. Dem Einwand der Beschwerdeführer, das Nachlassgericht habe seiner Entscheidung fehlerhaft Testierunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 12.9.2000 zu Grunde gelegt, ist das Landgericht nicht gefolgt.Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, Testierfähigkeit setze die Vorstellung des Testierenden voraus, dass er ein Testament errichtet habe und welchen Inhalt die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen aufweisen. Er müsse in der Lage sein, sich ein klares Urteil zu bilden, welche Tragweite seine Anordnungen haben, insbesondere welche Wirkungen sie auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen ausüben. Das schließe auch die Gründe ein, welche für und gegen die Anordnungen sprechen. Nach seinem so gebildeten Urteil müsse der Testierende grundsätzlich frei von Einflüssen Dritter handeln können.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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