Hinsichtlich der Grundlagen des Abfindungsanspruchs hat ein Erbe, der nicht Hoferbe geworden ist, grundsätzlich keinen Auskunftsanspruch gegen den Hoferben. Der Hoferbe ist jedoch nach Treu und Glauben zur Auskunft verpflichtet, sofern seitens des Miterben Unkenntnis über den Umfang der ihm zustehenden Abfindung besteht und die Auskunft vom Hoferben unschwer erteilt werden kann.
OLG Köln - Az: 23 WLw 3/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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