Im zu entscheidenden Fall befand sich in einem gemeinschaftlichen Berliner Testament die Klausel, dass ein Kind bei Tod des Längstlebenden nur den Pflichtteil erhält, wenn dieses bei Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangt. Diese Klausel ist nicht als stillschweigende Einsetzung des Kindes als Schlusserbe auszulegen.
Als rein bestrafende Klausel erhält sie vielmehr ihren Sinn, indem Sie bestimmt, dass in einem solchen Fall das Kind nach Tod des Letztlebenden enterbt sein soll. In diesem Fall würde dem Kind auch bei Tod des Letztlebenden nur ein Pflichtteil zustehen.
Ein Schlusserbe kann zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten trotz eingetretener Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments nicht verlangen, dass dieser sich bestimmter Verfügungen unter Lebenden enthält.
Als rein bestrafende Klausel erhält sie vielmehr ihren Sinn, indem Sie bestimmt, dass in einem solchen Fall das Kind nach Tod des Letztlebenden enterbt sein soll. In diesem Fall würde dem Kind auch bei Tod des Letztlebenden nur ein Pflichtteil zustehen.
Ein Schlusserbe kann zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten trotz eingetretener Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments nicht verlangen, dass dieser sich bestimmter Verfügungen unter Lebenden enthält.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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